AGB

I. Allgemeines

(1) Die nachstehenden Einkaufsbedingungen (im Folgenden „Einkaufsbedingungen“ genannt) sind Bestandteil aller Lieferungen und Leistungen (im Folgenden zusammenfassend „Lieferungen“ genannt) zwischen der Bontronic Steuerungstechnik GmbH (im Folgenden „BONTRONIC“ genannt) und ihren Lieferanten (im Folgenden „Lieferant(en)“ genannt). Sie sind zur Verwendung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern bestimmt und gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle mit dem Ursprungsgeschäft verbundenen Folgegeschäfte, ohne dass dies bei deren Abschluss erneut ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden müsste, sofern für diese nicht eine neuere Version der Einkaufsbedingungen in Bezug genommen wird.

(2) BONTRONIC widerspricht hiermit einer Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn dies von BONTRONIC schriftlich bestätigt worden ist.

II. Zustandekommen von Vertragsverhältnissen

(1) Lieferverträge und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(2) Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 5 Tagen seit Zugang an, ist BONTRONIC zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche seit Zugang widerspricht.

(3) Vereinbarte Termine, insbesondere Liefertermine, sind verbindlich. Hält der Lieferant Termine, insbesondere Liefertermine, nicht ein, hat er den BONTRONIC daraus entstehenden Schaden, einschließlich der Kosten des Produktionsausfalls, zu ersetzen. Im Falle von Lieferverzug hat der Lieferant ferner die zusätzliche Verpflichtung, BONTRONIC unverzüglich über den Lieferverzug zu informieren.

(4) BONTRONIC kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

(5) Dem Lieferanten ist bekannt, dass BONTRONIC aufgrund von Gesetz und Rechtsprechung zur Nachlieferung von Waren und Ersatzteilen, auch nach Ende der Serienfertigung, verpflichtet sein kann. Der Lieferant verpflichtet sich daher seinerseits, alle Verkehrungen zu treffen, die BONTRONIC in die Lage versetzen, ihren entsprechenden Verpflichtungen nachzukommen. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, Ersatzteile mindestens 10 Jahre nach Serienauslauf zu liefern.

III. Zahlungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung, ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

(2) Soweit in der Bestellung der Preis nicht ausdrücklich als netto ausgewiesen ist, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten.

(3) Rechnungen können von BONTRONIC nur bearbeitet werden, wenn die Rechnungen entsprechend den Vorgaben in der Bestellung oder den Anliefervorschriften von BONTRONIC die ausgewiesene Bestellnummer und sonstige Bestellkennzeichen angeben. Für alle wegen vom Lieferanten zu vertretender Nichteinhaltung der vorstehend genannten Vorgaben entstehenden Folgen (wie Zahlungsverzug) ist der Lieferant verantwortlich.

(4) Soweit ein Skontoabzug möglich ist, gilt dies auch in dem Fall, dass BONTRONIC aufrechnet. Bei der Berechnung, ob ein Skontoabzug möglich ist, wird ein Zeitraum, während dem BONTRONIC eine Zahlung wegen Mängeln zurückhalten kann, nicht mit berücksichtigt.

(5) BONTRONIC darf mit eigenen Forderungen gegen den Lieferanten aufrechnen, auch wenn diese vom Lieferanten bestritten sind. Das vorstehend Geregelte gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

IV. Gefahrenübergang, Versand und Begleitpapiere

(1) Der Gefahrübergang erfolgt erst mit Anlieferung und erfolgter Abladung bei der von BONTRONIC benannten Empfangsstelle.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, gehen Verpackungs- und Versandkosten, Kosten der Transportversicherung, Gebühren, Steuern und andere Abgaben zu Lasten des Lieferanten.

(3) Alle Lieferungen sind nach den allgemeinen Vorschriften über Begleitpapiere vorzunehmen. Lieferungen, denen die geforderten Begleitpapiere nicht beiliegen, kann BONTRONIC zurückweisen. Soweit BONTRONIC dennoch solche Lieferungen annimmt, ist BONTRONIC berechtigt, den Mehraufwand bei der Bearbeitung dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.

V. Qualität und Dokumentation

(1) Der Lieferant hat für seine Lieferungen neben den zwischen den Parteien vereinbarten Spezifikationen (welche Vorrang haben) die anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften und behördlichen sowie berufsgenossenschaftlichen Maßgaben einzuhalten. Ferner muss die gelieferte Ware für die nach dem Vertragsverhältnis vorausgesetzte Verwendung bzw., wenn eine solche nicht zu ermitteln ist, die gewöhnliche Verwendung geeignet sein und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die BONTRONIC nach der Art der gelieferten Ware erwarten kann.

(2) Der Lieferant hat ihm zumutbare Ausgangskontrollen vorzunehmen und dies im Bedarfsfall nachzuweisen.

(3) Es gelten ferner die QS-Richtlinien von BONTRONIC, sofern solche existieren.

(4) Soweit Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Produktions- und Prüfungsunterlagen von BONTRONIC verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, auf Bitten von BONTRONIC den Behörden die gleichen Rechte betreffend den Betrieb des Lieferanten einzuräumen und jede zumutbare Unterstützung zu geben, sofern dies durch die Behörden von BONTRONIC verlangt werden kann.

(5) Der Lieferant verpflichtet sich, seine Vorlieferanten ebenfalls entsprechend der vorstehenden Absätze zu verpflichten.

VI. Mängelhaftung

(1) Eingehende Lieferungen werden entweder durch BONTRONIC oder – bei einem Streckengeschäft – durch deren Abnehmer im Wege von zumutbaren Stichproben dahingehend untersucht, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorhanden sind; eine Rüge der dabei festgestellten Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes abgesandt wird. Prüfungen, die über die im vorstehenden Satz hinausgehen, behält sich BONTRONIC für einen späteren Zeitraum vor; sollten bei solchen Prüfungen BONTRONIC Mängel bekannt werden, hat BONTRONIC die entsprechende Rüge innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung abzusenden.

(2) Bei Mängeln einer gelieferten Ware ist BONTRONIC unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte berechtigt, nach ihrer Wahl Beseitigung der Mängel oder Ersatzlieferung zu verlangen. Verweigert der Lieferant die Nacherfüllung oder droht Gefahr im Verzug, kann BONTRONIC auf Kosten des Lieferanten die Mängel beseitigen lassen oder Ersatz beschaffen, in nicht dringenden Fällen jedoch erst nach Absprache mit dem Lieferanten. Die sonstigen gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Mängelansprüche bleiben vollständig unberührt.

(3) Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, BONTRONIC die ihr im Rahmen von notwendigen Rückrufaktionen, die auf einem Gewährleistungsfall des Lieferanten beruhen, entstehenden Aufwendungen vollumfänglich zu ersetzen, soweit sie angemessen sind. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

VII. Eigentumsvorbehalt

(1) Einen Verkauf von Waren durch den Lieferanten an BONTRONIC unter einfachem Eigentumsvorbehalt in Höhe des Rechnungsbetrages der jeweiligen Ware erkennt BONTRONIC an. Mit der Bezahlung der jeweiligen Rechnung durch BONTRONIC erlischt der jeweilige Eigentumsvorbehalt des Lieferanten.

(2) Andere Formen des Eigentumsvorbehalts seitens des Lieferanten, wie z. B. Konzernverrechnungsklauseln, Saldoklauseln oder Be- und Verarbeitungsklauseln, sind BONTRONIC gegenüber unzulässig und unwirksam.

VIII. Schutzrechte

(1) Der Lieferant haftet für Ansprüche Dritter, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (zusammenfassend „Schutzrechte“) durch BONTRONIC oder deren Kunden ergeben, sofern der Lieferant von der Verwendung der Liefergegenstände in dem Territorium, für welches die betroffenen Schutzrechte Gültigkeit haben, Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Er stellt die BONTRONIC und deren Kunden insofern von allen Ansprüchen Dritter und Schadensersatzforderungen Dritter frei. Das Vorstehende gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von BONTRONIC übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von BONTRONIC hergestellt hat und der Lieferant nicht wusste und nicht hat wissen müssen, dass die Liefergegenstände Schutzrechte verletzen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, BONTRONIC unverzüglich von dem Lieferanten bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen von BONTRONIC oder ihrer Kunden zu unterrichten und BONTRONIC und ihre Kunden im Rahmen des Zumutbaren bei der Verteidigung zu unterstützen.

IX. Geheimhaltung

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht der Öffentlichkeit zugänglichen kaufmännischen und technischen Informationen, Kenntnisse, Daten und Unterlagen, Know-hows, Berechnungen, Verfahren und Prozesse, die die Geschäftstätigkeit der BONTRONIC betreffen und die dem Lieferanten aufgrund der Geschäftsbeziehung zu BONTRONIC bekannt werden, strikt als Geschäftsgeheimnis von BONTRONIC zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht selbst zu nutzen. Mitarbeiter des Lieferanten sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten.

(2) Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die BONTRONIC dem Lieferanten zwecks Anbahnung oder Durchführung von Lieferverhältnissen zugänglich macht, bleiben im Eigentum von BONTRONIC. Der Lieferant hat diese Unterlagen auf erstes Anfordern von BONTRONIC jederzeit umgehend herauszugeben und Kopien, gleich auf welchem Datenträger sie gespeichert sind, umgehend zu vernichten. Mitarbeiter und Unterlieferanten des Lieferanten sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten.

X. Verjährung

(1) Ansprüche (egal welcher Art, ob auf Zahlung, Gewährleistung oder anderes) zwischen BONTRONIC und dem Lieferanten verjähren in 3 Jahren ab Gefahrübergang.

(2) Soweit der Lieferant im Rahmen seiner gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistung nachbessert oder Ersatz liefert, beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen.

 
XI. Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen sowie alle sonstigen vertraglichen Verpflichtungen zwischen den Parteien aus den zwischen ihnen bestehenden Lieferverhältnissen ist der im Handelsregister eingetragene Sitz von BONTRONIC. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass dieser Sitz von BONTRONIC der Ort ist, an dem die Waren nach dem Vertrag zu liefern sind (dies ist zugleich die Definition des Lieferortes gemäß europarechtlicher Verordnungen betreffend die internationale Zuständigkeit), auch wenn die Waren auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort versandt werden.

XII. Diverses und Schlussbestimmungen

(1) Die Regelungen dieser Einkaufsbedingungen ersetzen alle etwaigen vorherigen zwischen den Parteien betreffend den Gegenstand des vorliegenden Vertrages getroffenen Vereinbarungen. Nebenabreden zu den Einkaufsbedingungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Schriftformklausel. Von den Regelungen des vorliegenden Absatzes ausgenommen sind Individualvereinbarungen.

(2) Faxe und E-Mails genügen dem Schriftformerfordernis im Sinne dieser Einkaufsbedingungen oder sonstiger zwischen den Parteien getroffener Vereinbarungen.

(3) Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche wirksame und durchführbare zu ersetzen, die dem von den Parteien rechtlich und wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

(4) Die in diesen Einkaufsbedingungen verwendeten Überschriften dienen lediglich der Orientierung im Text. Sie haben keinen eigenständigen Bedeutungsgehalt.

XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Auf diese Einkaufsbedingungen sowie auf alle Liefer- und Leistungs-Verhältnisse zwischen BONTRONIC und dem Lieferanten findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) – letzteres lediglich bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Lieferanten – Anwendung, jedoch unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den zwischen BONTRONIC und dem Lieferanten eingegangenen Rechtsverhältnissen ist der im Handelsregister eingetragene Sitz von BONTRONIC, wenn der Käufer seinen Sitz im geographischen Europa hat. Bei Käufern mit Sitz außerhalb Europas werden Streitigkeiten dagegen nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter(n) endgültig entschieden; Schiedsgerichtsort ist Bonn, Bundesrepublik Deutschland, Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens ist Englisch.

(3) Sollte BONTRONIC von Dritten in Anspruch genommen werden und es sich in diesem Zusammenhang um einen Rückgriff gegen den Lieferanten handeln, ist BONTRONIC berechtigt, den Lieferanten nach der Rechtsordnung und an dem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen, welche für die Inanspruchnahme von BONTRONIC durch den Dritten gelten.

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