CGV

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Bontronic Steuerungstechnik GmbH

1. Allgemeines

(1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen (im Folgenden “Verkaufsbedingungen” genannt) sind Bestandteil aller Lieferungen und Leistungen (im Folgenden zusammenfassend “Lieferungen” genannt) zwischen der Bontronic Steuerungstechnik GmbH (im Folgenden „BONTRONIC“ genannt) und ihren Abnehmern (im Folgenden „Käufer“ genannt). Sie sind zur Verwendung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern bestimmt und gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle mit dem Ursprungsgeschäft verbundenen Folgegeschäfte, ohne dass dies bei deren Abschluss erneut ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden müsste, sofern für diese nicht eine neuere Version der Verkaufsbedingungen in Bezug genommen wird.

(2) BONTRONIC widerspricht hiermit einer Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn dies von BONTRONIC schriftlich bestätigt worden ist.

2. Zustandekommen von Vertragsverhältnissen

(1) Angebote von BONTRONIC – insbesondere betreffend Menge, Preis und Lieferzeit – sowie dazugehörige Unterlagen wie Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind unverbindlich, soweit nicht BONTRONIC die Verbindlichkeit ausdrücklich bestätigt.

(2) Das in der Bestellung liegende Kaufangebot des Käufers kann BONTRONIC innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei BONTRONIC annehmen, soweit nicht nach den Umständen eine kürzere Annahmefrist angemessen ist.

(3) Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn BONTRONIC sie schriftlich bestätigt hat.

(4) Wenn der Käufer nach Erhalt der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widerspricht, ist für Inhalt und Umfang der Bestellung nur die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

3. Preise

(1) Von BONTRONIC genannte Preise verstehen sich in EUR ab Lager BONTRONIC, zuzüglich Standardverpackungskosten und der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer. Der Preisberechnung werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise zugrunde gelegt, sofern hierüber nicht Abweichendes vereinbart ist.

(2) Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Gebühren und Abgaben – insbesondere Zölle und Frachtzuschläge – anfallen oder im Falle von Listenpreiserhöhungen der Hersteller und/oder Vorlieferanten, ist BONTRONIC berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

4. Zahlungen

(1) Rechnungen von BONTRONIC sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(2) Bei Neukunden oder säumigen Kunden behält sich BONTRONIC vor, wahlweise gegen Vorauskasse oder Nachnahme zu liefern.

(3) Ergeben Auskünfte oder sonstige Feststellungen nach Auftragsbestätigung eine Gefährdung der Ansprüche von BONTRONIC, so ist BONTRONIC berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherungen zu verlangen oder nach eigener freier Wahl lediglich per Nachnahme zu liefern. Wird dies abgelehnt, so ist BONTRONIC berechtigt, nach einer dem Käufer zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung vom Vertrag zurücktreten. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist BONTRONIC zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

(4) Der Käufer kommt 30 Tage nach Rechnungsdatum automatisch in Verzug. BONTRONIC ist berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von mindestens neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.

(5) BONTRONIC behält sich die Annahme von Schecks und Wechseln vor. Deren Annahme erfolgt stets erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt.

(6) Eine Aufrechnung seitens des Käufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Das vorstehend zum Aufrechnungsverbot Geregelte gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

5. Lieferung

(1) Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung zu laufen. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von BONTRONIC ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

(2) Die Lieferfrist (der Liefertermin) ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder zur Abholung bereit gestellt worden ist oder, falls der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögert oder unmöglich wird, die BONTRONIC nicht zu vertreten hat, wenn die Mitteilung der Versand- bzw. Abholbereitschaft dem Käufer angezeigt wurde.

(3) Bei einer nicht durch BONTRONIC zu vertretenden Überschreitung einer zugesagten Lieferfrist (Liefertermin) behält sich BONTRONIC eine je nach Einzelfall angemessen lange Nachlieferfrist vor. Das Recht des Käufers zum Rücktritt im Falle des fruchtlosen Ablaufs der Nachlieferfrist bleibt im Übrigen unberührt.

(4) Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, sehr hoher Krankenstand, von BONTRONIC nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Betriebsstörungen oder Ähnliches in der Niederlassung oder dem Herstellerwerk von BONTRONIC, Betriebsstörungen oder Ähnliches im Werk der Zu- oder Vorlieferanten von BONTRONIC, Verzögerungen der Belieferungen durch Lieferanten, Transportschwierigkeiten, Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr und ähnliche Ereignisse sowie deren Auswirkung auf die Lieferfähigkeit von BONTRONIC entbinden BONTRONIC von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung ebenso wie Änderungswünsche des Käufers bezüglich der Ausführung des Kaufgegenstandes bzw. Werkes; um die Dauer derartiger Störungen wird die Lieferzeit verlängert. Derartige Störungen berechtigen BONTRONIC, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, worüber BONTRONIC den Käufer unverzüglich informieren wird. Der Käufer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Nachlieferung.

(5) Teillieferungen sind zulässig.

6. Versand, Verpackung, Rücksendungen

(1) Der Versand erfolgt grundsätzlich ab Lager BONTRONIC.

(2) Versandkosten bei Bestellungen mit einem Wert bis zu € 1.500,00 netto hat der Käufer zu tragen, sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Bestellungen mit einem Wert über € 1.500,00 netto liefert BONTRONIC frei Bestimmungsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.

(3) Die Ware wird in einer versand- und transportgerechten Verpackung geliefert. Wünscht der Käufer eine darüber hinausgehende Verpackung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

(4) Rücksendungen, die nicht auf von BONTRONIC zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, bedürfen in jedem Fall des ausdrücklichen Einverständnisses von BONTRONIC und haben frei zu erfolgen.

(5) Rücksendungen können nur bearbeitet werden, wenn zugehörige Kaufbelege und Rechnungsnummern sowie Defektbeschreibungen beigefügt sind.

7. Gefahrtragung

(1) Der Käufer trägt jegliche Gefahr für den Versand sowie für etwaige Rücksendungen.

(2) Jegliche Gefahr geht mit Beginn des Versands auf den Käufer über, unabhängig von der gewählten Versandart.

8. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich

(a) nach Stückzahl, Gewicht und Verpackung zu untersuchen, sowie

(b) in ausreichendem Maße stichprobenweise eine Qualitätskontrolle dahingehend vorzunehmen, ob die Ware den vertragsgegenständlichen Spezifikationen entspricht,

und etwaige Beanstandungen hierzu BONTRONIC unverzüglich zu melden. „Unverzüglich“ ist nach den Umständen des Einzelfalls zu interpretieren, bewegt sich jedoch in jedem Fall in einem Zeitraum von nur wenigen Tagen.

(2) War ein Mangel trotz Erfüllung der in (1) niedergelegten Obliegenheiten nicht erkennbar und wird er erst später erkannt, ist er in jedem Fall unverzüglich nach Erkennen BONTRONIC zu melden.

(3) Etwaige Mängelrügen haben zu ihrer Wirksamkeit schriftlich (einschließlich Telefax und E-Mail) zu erfolgen. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.

(4) Nicht nach den vorstehenden Regelungen frist- und formgerecht untersuchte und gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen; für eine solche Ware stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche nicht zu.

9. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung

(1) Technische Angaben, Beschreibungen oder Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten, Prospekten oder sonstigen Informationsunterlagen stellen weder Beschaffenheitsvereinbarungen noch Garantien (Beschaffenheits-, Haltbarkeitsgarantien etc.) dar.

(2) Sollte der Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährleistung haben, hat der Käufer BONTRONIC zunächst eine Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Neulieferung zu geben, bevor ein Recht zum Rücktritt oder zur Minderung entsteht, sofern dies zumutbar ist.

(3) Für etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers gelten die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die grundsätzliche Voraussetzung des Verschuldens. Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden bestehen nur im Falle von grobem Verschulden oder Vorsatz, Garantien und Zusicherungen, dann jedoch uneingeschränkt; bei leichtem Verschulden bei der Entstehung von Vermögensschäden haftet BONTRONIC nur bei Verletzung von Kardinalpflichten, und in diesen Fällen auch nur für vertragstypische vorhersehbare Schäden.

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) von BONTRONIC bis zur vollständigen Erfüllung der die gelieferte Ware und deren Lieferung betreffenden Forderungen von BONTRONIC gegenüber dem Käufer, einschließlich aller geschuldeten Zinsen.

(2) Im Falle von verspäteten Zahlungen seitens des Käufers kann BONTRONIC die Vorbehaltswaren physisch wieder zurück in Besitz nehmen, und zwar so lange, bis der Käufer seine entsprechenden Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat. Eine solche Wiederinbesitznahme von Waren hat für sich allein nicht den Erklärungswert einer Beendigung des jeweiligen Liefervertrages, sondern soll nur als Mittel einer Absicherung von BONTRONIC durch Herrschaft über die Ware dienen bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Käufer seine betreffenden fälligen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat. Hiervon bleiben sämtliche Rechte von BONTRONIC, die BONTRONIC wegen der verspäteten Zahlung im Rahmen des jeweiligen Liefervertrages ausüben kann, unberührt.

(3) Der Käufer darf die Vorbehaltswaren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter veräußern, sofern er sich das Eigentum gegenüber seinen Vertragspartnern vorbehält. Dagegen gilt diese Berechtigung nicht, solange der Käufer seine jeweiligen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, in irgendeiner anderen Weise seine Verpflichtungen aus den jeweiligen Lieferbeziehungen nicht ordnungsgemäß erfüllt oder irgendeine Art von Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen des Käufers durchgeführt wird. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltswaren tritt der Käufer bereits jetzt alle Rechte, die er selbst gegenüber seinem jeweiligen Vertragspartner hat, an BONTRONIC ab, insbesondere alle Forderungen bezüglich der Zahlung des Kaufpreises. Der Käufer hat sicherzustellen, dass einer solchen Abtretung von Rechten gegenüber Dritten keine gesetzlichen oder vertraglichen Hindernisse entgegenstehen. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird die Forderung aus Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten.

(4) Der Käufer wird ermächtigt, die an BONTRONIC abgetretenen Forderungen bei seinen Vertragspartnern direkt geltend zu machen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur in Zeiten, in denen der Käufer einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang führt, seine jeweils aktuell fälligen Zahlungsverpflichtungen BONTRONIC gegenüber erfüllt, keine anderweitigen Vertragsverletzungen begeht und nicht von irgendeiner Art von Insolvenzverfahren hinsichtlich seines Vermögens betroffen ist. Sollte irgendeiner der letztgenannten Punkte nicht zutreffen, entfällt die vorgenannte Ermächtigung automatisch sofort, und BONTRONIC ist ermächtigt, die entsprechenden Verbindlichkeiten des Vertragspartners des Käufers direkt beim Vertragspartner geltend zu machen. Im letzteren Fall ist der Käufer verpflichtet, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um BONTRONIC bei der Geltendmachung der Verbindlichkeit des Vertragspartners zu unterstützen.

(5) In Fällen einer Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten (3) und (4) entsprechend. Die Verarbeitung der Vorbehaltswaren durch den Käufer wird stets für BONTRONIC vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht BONTRONIC gehörenden Sachen vermischt, vermengt oder verarbeitet, so erwirbt BONTRONIC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten, vermengten oder verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung.

(6) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Käufer BONTRONIC unverzüglich zu unterrichten.

(7) Übersteigt der Wert der zu Gunsten von BONTRONIC bestehenden Sicherheiten den Gesamtbetrag der Zahlungsverpflichtungen des Käufers BONTRONIC gegenüber insgesamt um mehr als 10 %, ist BONTRONIC verpflichtet, auf ausdrückliches Verlangen des Käufers insoweit auf Sicherheiten nach Wahl von BONTRONIC zu verzichten, und zwar in Höhe des übersteigenden Betrages.

(8) Der Käufer ist verpflichtet, Vorbehaltswaren gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

11. Geheimhaltung

(1) Der Käufer verpflichtet sich, alle nicht der Öffentlichkeit zugänglichen kaufmännischen und technischen Informationen, Kenntnisse, Daten und Unterlagen, Know-hows, Berechnungen, Verfahren und Prozesse, die die Geschäftstätigkeit der BONTRONIC betreffen und die dem Käufer aufgrund der Geschäftsbeziehung zu BONTRONIC bekannt werden, strikt als Geschäftsgeheimnis von BONTRONIC zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht selbst zu nutzen. Mitarbeiter des Käufers sind vom Käufer entsprechend zu verpflichten.

(2) Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die BONTRONIC dem Käufer zwecks Anbahnung oder Durchführung von Lieferverhältnissen zugänglich macht, bleiben im Eigentum von BONTRONIC. Der Käufer hat diese Unterlagen auf erstes Anfordern von BONTRONIC jederzeit umgehend herauszugeben und Kopien, gleich auf welchem Datenträger sie gespeichert sind, umgehend zu vernichten. Mitarbeiter und Unterlieferanten des Käufers sind vom Käufer entsprechend zu verpflichten.

12. Verjährung

Ansprüche (egal welcher Art, ob auf Zahlung, Gewährleistung oder anderes) zwischen BONTRONIC und dem Käufer verjähren in 2 Jahren ab Gefahrübergang.

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen sowie alle sonstigen vertraglichen Verpflichtungen zwischen den Parteien aus den zwischen ihnen bestehenden Lieferverhältnissen ist der im Handelsregister eingetragene Sitz von BONTRONIC. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass dieser Sitz von BONTRONIC der Ort ist, an dem die Waren nach dem Vertrag zu liefern sind (dies ist zugleich die Definition des Lieferortes gemäß europarechtlicher Verordnungen betreffend die internationale Zuständigkeit), auch wenn die Waren auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort versandt werden.

14. Diverses, Schlussbestimmungen

(1) Die Regelungen dieser Verkaufsbedingungen ersetzen alle etwaigen vorherigen zwischen den Parteien betreffend den Gegenstand der Verkaufsbedingungen getroffenen Vereinbarungen. Nebenabreden zu den Verkaufsbedingungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Schriftformklausel. Von den Regelungen des vorliegenden Absatzes ausgenommen sind Individualvereinbarungen.

(2) Faxe und E-Mails genügen dem Schriftformerfordernis im Sinne dieser Verkaufsbedingungen oder sonstiger zwischen den Parteien getroffener Vereinbarungen.

(3) Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche wirksame und durchführbare zu ersetzen, die dem von den Parteien rechtlich und wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

(4) Die in diesen Verkaufsbedingungen verwendeten Überschriften dienen lediglich der Orientierung im Text. Sie haben keinen eigenständigen Bedeutungsgehalt.

15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Auf diese Verkaufsbedingungen sowie auf alle Liefer- und Leistungs-Verhältnisse zwischen BONTRONIC und dem Käufer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den zwischen BONTRONIC und dem Käufer eingegangenen Rechtsverhältnissen ist der im Handelsregister eingetragene Sitz von BONTRONIC, wenn der Käufer seinen Sitz im geographischen Europa hat. Bei Käufern mit Sitz außerhalb Europas werden Streitigkeiten dagegen nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter(n) endgültig entschieden; Schiedsgerichtsort ist Bonn, Bundesrepublik Deutschland, Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens ist Englisch.

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